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   OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22   

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OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22 (https://dejure.org/2023,16664)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03.07.2023 - 11 LA 110/22 (https://dejure.org/2023,16664)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juli 2023 - 11 LA 110/22 (https://dejure.org/2023,16664)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    NHundG § 7; VwGO § 124; VwVfG § 51
    Gefährlichkeit eines Hundes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 NHundG

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    NHundG § 7; VwGO § 124 ; VwVfG § 51
    Gefährlichkeit eines Hundes; Wiederaufgreifen des Verfahrens; Wiederaufgreifen eines Verfahrens zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes nach § 7 NHundG

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Niedersachsen, 22.04.2015 - 11 LA 210/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2015 (- 11 LA 210/14 -) verweise, ergebe sich nichts anderes.

    Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist erst im Rahmen des Wesenstests nach § 13 NHundG zu überprüfen, sodass es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung bedarf, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Senatsbeschl. v. 22.4.2015 - 11 LA 210/14 - juris Rn. 5 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5).

    Die Klägerin trägt mit ihrer Zulassungsbegründung insoweit vor, die Kammer weiche von der Entscheidung des Senats vom 22. April 2015 (- 11 LA 210/14 -) ab, weil nach ihrem Verständnis "von dieser Senatsrechtsprechung davon auszugehen ist, dass auch ein positives Gutachten im Rahmen eines Wesenstestes, jedenfalls wenn dies mit entsprechender Klarheit im Gutachten hervorgeht, eine Prüfung der Gefährlichkeit des betreffenden Hundes vorzunehmen ist, nicht lediglich in Bezug auf die Aufhebung eines ehemals angeordneten Leinenzwanges, sondern grundsätzlicher Natur".

    Die Klägerin arbeitet nicht einen inhaltlich bestimmten, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Senatsbeschluss vom 22. April 2015 (-11 LA 210/14 -) aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen haben soll.

  • OVG Niedersachsen, 18.01.2012 - 11 ME 423/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes aufgrund vorherigen Beißens eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Vielmehr entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (s. etwa Senatsbeschl. v. 18.1.2012 - 11 ME 423/11 - juris Rn. 4 ff., v. 24.4.2015 - 11 LA 259/14 - V.n.b. u. v. 1.12.2021 - 11 LA 210/21 - V.n.b.).

    Wie der Senat in seinem Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 - juris Rn. 4 ff.) im Einzelnen dargelegt hat, sind die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der betroffene Hund etwa ein anderes Tier ( § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 NHundG ) nicht nur ganz geringfügig verletzt hat.

    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 - juris Rn. 8) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005 - 11 ME 92/05 - juris Rn. 15), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d. h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen.

  • VG Stade, 24.02.2010 - 1 A 77/09

    Regelung eines speziellen Verfahrens für eine erneute Überprüfung und Aufhebung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 - juris Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 - juris Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.

    Auch sonst ist die Anwendung des § 51 VwVfG nicht ausgeschlossen, da sich inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen in Rechtsvorschriften des Landes nicht finden (vgl. insoweit im Erg. auch bereits VG Stade, Urt. v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 - juris Rn. 32; Senatsbeschl. v. 24.4.2015 - 11 LA 259/14 - V.n.b.).

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 11 LA 250/14

    Artgerechtes Abwehrverhalten; gesteigerte Aggressivität; Aggressivität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Ob der Hund tatsächlich gefährlich ist, ist erst im Rahmen des Wesenstests nach § 13 NHundG zu überprüfen, sodass es für die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 NHundG nicht einer abschließenden Prüfung bedarf, ob das von dem Hund bei dem Beißvorfall gezeigte Verhalten eine gesteigerte Aggressivität oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Angriffslust aufweist (Senatsbeschl. v. 22.4.2015 - 11 LA 210/14 - juris Rn. 5 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5).

    Der Wesenstest gemäß § 13 NHundG ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 NHundG der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zeitlich nachgelagert und stellt eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten des bereits als gefährlich eingestuften Hundes dar, ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG , die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.3.2015 - 11 LA 172/14 - juris Rn. 11 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird ( BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 7 ff.).

    Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen des Urteils bestehen, das Urteil aber im Ergebnis richtig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2022 - A 2 S 362/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Wird - wie hier - die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, wird dem Darlegungserfordernis nur genügt, wenn der vermeintlich nicht gewürdigte Vortrag substantiiert und zutreffend angegeben ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 4.3.2022 - A 2 S 362/22 - juris Rn. 4, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Diese Anforderungen werden aber nicht erfüllt, wenn nicht dargelegt wird, warum sich dem Gericht von seiner Rechtsauffassung ausgehend eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (s. etwa NdsOVG, Beschl. v. 1.11.2021 - 9 LA 11/20 - juris Rn. 34).
  • OVG Niedersachsen, 03.03.2015 - 11 LA 172/14
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Der Wesenstest gemäß § 13 NHundG ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 NHundG der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes zeitlich nachgelagert und stellt eine Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten des bereits als gefährlich eingestuften Hundes dar, ist mithin nicht bereits Gegenstand der näheren Überprüfung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NHundG , die zu der Feststellung der Gefährlichkeit führen kann (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.3.2015 - 11 LA 172/14 - juris Rn. 11 u. v. 30.6.2015 - 11 LA 250/14 - juris Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 12.05.2005 - 11 ME 92/05

    Klage gegen die Feststellung der Gefährlichkeit und gegen die Versagung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Wie der Senat mit Beschluss vom 18. Januar 2012 (- 11 ME 423/11 - juris Rn. 8) entschieden hat (vgl. auch Beschl. v.12.5.2005 - 11 ME 92/05 - juris Rn. 15), ist dem nicht auf der Tatbestandsseite, d. h. durch höhere Anforderungen an die Feststellung der Gefährlichkeit, sondern auf der Rechtsfolgenseite, d.h. bei den in § 14 NHundG geregelten Einschränkungen für das Führen eines gefährlichen Hundes, Rechnung zu tragen.
  • VG Braunschweig, 28.11.2006 - 5 B 312/06

    Aufschiebende Wirkung; Begleithundeprüfung; Beißvorfälle; Beteiligung an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 03.07.2023 - 11 LA 110/22
    Anlass für weitergehende Regelungen, etwa zur Einführung eines gesonderten Verfahrens zur Aufhebung der Gefährlichkeitsfeststellung (vgl. dazu das im Schriftlichen Bericht ausdrücklich zitierte Urteil des VG Stade v. 24.2.2010 - 1 A 77/09 - juris Rn. 36) oder zu einzelfallbezogenen zusätzlichen Einschränkungen der Rechtsfolgen des § 14 NHundG über die Aufhebung des Leinenzwanges hinaus (vgl. dazu etwa VG Braunschweig, Beschl. v. 28.11.2006 - 5 B 312/06 - juris Rn. 35), hat der Gesetzgeber hingegen nicht gesehen.
  • OVG Bremen, 02.09.2021 - 1 LA 222/21

    Darlegungserfordernis; Namensänderung; seelische Belastung; Namensrecht;

  • BVerwG, 20.04.2017 - 8 B 56.16

    Zahlung einer Entschädigung für ein Grundstück; Zulassung der Revision wegen

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2015 - 8 LA 16/15

    Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in einem berufsständischen

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